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Frequenznutzungsbeitragsverordnung – FBeitrV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2002, 2226 - 2228)

1 2 3 4 5
Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in Euro)
1 Öffentlicher Mobilfunk      
1.1   D-, E-Netze Netz 163.667
1.2   Bündelfunk Kanal 194
1.3   Funkruf Kanal 19.698
1.4   Datenfunk Kanal 1.960
2 Rundfunkdienst      
2.1   Ton-Rundfunk    
2.1.1   LW Zugeteilte Frequenz 2.238
2.1.2   MW Zugeteilte Frequenz 1.506
2.1.3   KW Zugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz *) 257
2.1.4   UKW je angefangene 100 qkm 22
2.2   Fernseh-Rundfunk je angefangene 100 qkm 89
2.3   T-DAB je angefangene 100 qkm 131
3 Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
     
3.1   koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Sendefunkanlage 59
3.2   nicht koordinierungsrelevante feste Funkanlagen Sendefunkanlage 3
4 Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)      
4.1   Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkFunkanlagen Sendefunkanlage 13
4.2   Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Kanal 674
4.3   CB-Funk Zuteilungsinhaber 16
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ... Rufempfängern  
bis zu 2 5
bis zu 5 10
bis zu 10 19
bis zu 50 38
bis zu 150 76
bis zu 400 153
bis zu 1.000 306
mehr als 1.000 458
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ... Rufempfängern  
bis zu 2 6
bis zu 5 12
bis zu 10 25
bis zu 50 49
bis zu 150 98
bis zu 400 197
bis zu 1.000 295
mehr als 1.000 394
4.6   Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und Meldeleitungen Sendefunkanlage 36
4.7   Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) Sendefunkanlage 6
4.8   Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Betrag
5 Flugfunkdienst      
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 272
5.2   übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Funkstelle 34
6 Amateurfunkdienst Amateurfunkstelle je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 4
7 Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/
Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle 17
8 Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 10
9 Sonstige Funkanwendungen      
9.1   Demonstrations-
Funkanlagen
Sendefunkanlage 3
9.2   Versuchs-Funkanlagen Zuteilung 98
9.3   WLL/DECT
DVB-T
UMTS
Sendefunkanlage 32
*)
Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A= Pi R(hoch)2
-----------
36
 
 
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge für das Jahr 2002

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.7.2005 I 1970
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25